Allgemeine Geschäftsbedingungen der
TK Aufzüge GmbH für die Erbringung von Serviceleistungen, Stand: Juli 2021

A. Allgemeiner Teil

  1. § 1 Geltungsbereich der Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“); Angebot

    1. (1) Diese AGB regeln ergänzend das Vertragsverhältnis zwischen der TK Aufzüge GmbH (im Folgenden: „AN”) und dem Auftraggeber (im Folgenden: „AG”) über die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere die Wartung an Aufzügen und Fahrtreppen sowie die Erbringung der Leistungen Notrufsystem, Schachtentlüftung und Kundenportal und MAX (im Folgenden: „Vertrag” oder „Servicevertrag”).
    2. (2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder vom AN abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    3. (3) Die Angebote des AN sind, soweit nicht anders bestimmt, freibleibend.

  2. § 2 Haftung des AN

    (1) Wird bei Leistungserbringung aufgrund Verschuldens des AN, dessen gesetzlichen Vertreters oder dessen Erfüllungsgehilfen, die Anlage beschädigt, so hat der AN den Schaden an der Anlage in eigener Verantwortung auf seine Kosten zu beseitigen.

    (2) Darüber hinaus haftet der AN im Fall der Pflichtverletzung des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, ohne Unterschied aus welchem Rechtsgrund lediglich

    1. a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
    2. b) für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes),
    3. c) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Schäden an gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmten Gegenständen gehaftet wird,
    4. d) für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom AN gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind,
    5. e) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, jedoch begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der AG vertraut und auch vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  3. § 3 Recht zur Preisanpassung

    1. Ändern sich die dem aktuellen Preis der vertraglichen Leistung zugrundeliegenden Material-, Sach- oder Personalkosten – letztere setzen sich u.a. aus Lohnkosten und Sozialabgaben zusammen - ist der AN entsprechend seiner Kalkulation zur Anpassung des Preises für das kommende Vertragsjahr berechtigt. Soweit der AN die Preisanpassung geltend macht, wird er den AG zugleich über den Grund der Preisanpassung informieren. Die Preisanpassung darf höchstens einmal im Vertragsjahr vorgenommen werden. Sie darf 5 % des Netto - Preises des Vorjahres nicht übersteigen; eine darüber hinaus gehende Erhöhung bedarf des Einvernehmens beider Vertragspartner.

  4. § 4 Zahlungsverzug des AG

    (1) Bei Zahlungsverzug des AG, soweit nicht lediglich in unerheblichem Umfang, ist der AN berechtigt, seine Vertragsleistungen auszusetzen. Bei einem Notrufvertrag wird der AG sowie die zuständige Überwachungsstelle hiervon unterrichtet.

    (2) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des AN stehen.

  5. § 5 Änderungen nach Vertragsschluss auf Seiten des AG

    (1) Im Falle der Veräußerung des Grundstückes, auf dem die Anlage betrieben wird, oder einer endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage durch den AG, besteht – mangels anderweitiger Vereinbarung – ein Sonderkündigungsrecht des AG. Die Kündigung ist durch den AG schriftlich unter Nachweis des Eintritts des Kündigungsgrundes mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende auszuüben. Als „Veräußerung“ des Grundstückes gilt die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.

    (2) Im Fall einer Kündigung nach Absatz 1 durch den AG hat dieser eine Abfindung für die vertragliche Restlaufzeit an den AN wie folgt zu zahlen: Die Vergütung für die Restlaufzeit beträgt 30 % des hierfür vereinbarten Gesamt-Netto-Entgelts (im Falle des Abschlusses eines Notrufvertrages ist darunter auch die Mietzahlung für einen etwa abgeschlossenen Mietvertrag zu verstehen). Preisanpassungen, die bis zur Kündigung erfolgt sind, sind bei der Ermittlung der Abfindung zu berücksichtigen. Die Abfindung entfällt, soweit ein Dritter, insbesondere ein Erwerber des Grundstücks an Stelle des bisherigen AG in das Vertragsverhältnis mit dem AN mindestens für dessen restliche Laufzeit eintritt.

    (3) Der AG verpflichtet sich, dem AN Nutzungsänderungen der Anlage sowie wesentliche technische Änderungen oder Umbauten der Anlage oder des Gebäudes umgehend schriftlich anzuzeigen. Sollten durch derartige Maßnahmen wesentliche Veränderungen in der Beanspruchung der jeweiligen Anlage eintreten, kann der AN eine entsprechende Anpassung des Servicevertrages verlangen.

  6. § 6 Form von Anzeigen und Erklärungen

    Ist der AG Verbraucher, so können Anzeigen und Erklärungen des AG, die dem AN oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, in Textform abgegeben werden, selbst wenn die Vertragsunterlagen oder diese AGB eine strengere Form für die Anzeige oder Erklärung vorschreibt.

  7. § 7 Höhere Gewalt

    (1) Kann eine der Vertragsparteien aus Gründen höherer Gewalt ihre vertraglichen Verpflichtungen völlig oder teilweise nicht erfüllen, so ist die betreffende Partei berechtigt, ihre Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse höherer Gewalt während eines vorliegenden Verzuges eintreten oder die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar bereits dem Grunde nach erkennbar, aber in ihrer konkreten Auswirkung nicht absehbar waren. Der Begriff "Höhere Gewalt" bezeichnet alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und die eine der Parteien daran hindern, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen, wie z.B. Aufstände, Streiks, Kriege, schweres Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben, Zugunglücke, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, staatliche Anordnungen/Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Die Parteien vereinbaren in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auch die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht absehbaren Auswirkungen des Covid-19 Virus und seiner Ausbreitung als Fall höherer Gewalt anzusehen sind.

    (2) Die betroffene Partei hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen sowie die Beendigung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

    (3) Die betroffene Partei trifft hinsichtlich der Folgen, die aus einem Umstand höherer Gewalt resultieren, kein Verschulden. Aus diesem Grund stellen Ereignisse höherer Gewalt keinen haftungsbegründenden und damit keinen zum Schadenersatz verpflichtenden Umstand dar.

    (4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage an, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen

    (5) Die betroffene Partei ist auch dann an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, wenn die Nichterfüllung der betroffenen Partei auf die Nichterfüllung durch Dritte zurückzuführen ist, dessen sich die betroffene Partei zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient und diese Dritten ihrerseits durch das in Abs. 1 genannte Ereignis an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wurden.

  8. § 8 Rechtswahl, Datenschutz, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

    (1) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    (2) Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Kunden finden Sie unter: https://www.tkelevator.com/media/eteria/alemania/datenschutzinformation_geschaeftspartner_information_zur_verarbeitung_von_personenbezogenen_daten.pdf

    (3) Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird vorbehaltlich abweichender gesetzlich zwingender Regelungen der Geschäftssitz des AN oder - nach Wahl des AN - der Ort der Niederlassung des AN, die den Vertrag geschlossen hat, als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

    (4) Der AN ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    (5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in dem Vertrag einschließlich dieser AGB eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

B. Besonderer Teil

Für die einzelnen Serviceverträge (Service an Aufzügen, ggf. mit Option Schachtentlüftung, und Fahrtreppen sowie Notrufsystem und Kundenportal und MAX), gelten jeweils ergänzend zu den vorstehend unter A. aufgeführten die nachstehenden Bedingungen.

  1. I. Serviceverträge betreffend Aufzüge (ggf. mit Option Schachtentlüftung) und Fahrtreppen

    § 1 Verpflichtungen des AG

    (1) Der AG ist verpflichtet - soweit beim AG vorhanden oder in zumutbarer Weise vom AG beschaffbar - dem AN alle für die Wartung der Anlagen erforderlichen Informationen und sämtliches Zubehör zur Verfügung zu stellen, insbesondere Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche.

    (2) Der AG ist für den ungehinderten Zugang des AN zu allen Teilen des Gebäudes, in dem sich die Anlagen befinden, verantwortlich. Während der Durchführung von Wartungsmaßnahmen und sonstigen im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen kann es zu Einschränkungen im Betrieb der Anlage kommen. Der AN wird sich bemühen, diese möglichst kurz zu halten. Der AG wird eine Person seines Vertrauens unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer benennen, die regelmäßig in der Lage ist, dem AN Zugang zum Gebäude zu verschaffen und zur Unterzeichnung des Wartungsberichts sowie zur Erteilung von gegebenenfalls notwendigen Reparaturaufträgen für den AG berechtigt ist.

  2. § 2 Weitere Verpflichtungen bezüglich Aufzügen

    (1) Sofern die Leistungsoption „Übernahme der Prüfgebühren“ vereinbart wurde, erklärt sich der AG ausdrücklich damit einverstanden, dass die jeweils zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), die zur Leistungserbringung durch den AN erforderlichen Informationen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Anlagen, insbesondere die Prüfungstermine und die Prüfungsberichte bezüglich der jeweiligen Anlage, direkt dem AN mitteilt bzw. direkt an den AN übersendet. Der AG verpflichtet sich, gegenüber der jeweiligen ZÜS, welche die Prüfung durchführt, etwaige weitere Erklärungen abzugeben bzw. Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind oder werden, damit der AN die vorgenannten Informationen erhält.

    (2) Der AG hat alle Triebwerksräume und Schachtgruben – sofern vorhanden - frei von Wasser, gelagerten Materialien und gefährlichen Stoffen zu halten.

  3. § 3 Leistungen Dritter

    Aus Gründen der Betriebssicherheit und Haftung dürfen Arbeiten an den Anlagen (z.B. Instandsetzungen und Störungsbeseitigungen) während der Vertragslaufzeit nur vom AN oder einem von diesem beauftragten Dritten ausgeführt werden. Das gilt nicht in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, insbesondere, wenn Gefahr in Verzug ist. In diesen Fällen hat der AG das Recht, einen Mangel oder eine Störung selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der dem AN dadurch ersparten Kosten zu verlangen. Der AN ist vom AG unverzüglich in Textform über dessen beabsichtigtes Vorgehen zu informieren.

  4. § 4 Sachmängelrechte

    (1) Nimmt der AG unberechtigt im Sinne von B. I. § 3 Satz 1 Eingriffe in die Anlagen vor, so haftet der AN für aus derartigen Arbeiten resultierende Mängel oder sonstige Folgen abweichend von vorstehendem Abs. 1 nicht.

    (2) Der AG wird die Anlage nach Beendigung dieser Wartung auf etwaige Mängel der Wartung unverzüglich untersuchen und diese Mängel dem AN unverzüglich schriftlich mitteilen. Gleiches gilt, wenn sich Mängel der Wartung erst später herausstellen. Jedenfalls hat der AG eventuelle Mehrkosten zu tragen, die durch eine verspätete Mängelanzeige entstehen.

    (3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr beginnend ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Die Abnahme kann auch in Form schlüssigen Handelns, beispielsweise in der rügelosen Entgegennahme der Leistung des AN durch den AG liegen.

  5. II. Notrufsystem

    § 1 Verpflichtungen des AG; Hinweise

    (1) Für die Aufschaltung eines geeigneten Notrufsystems auf die Service-Zentrale des AN ist ein vom AG zu stellender funktionsfähiger analoger Telefonanschluss in der zu wartenden Anlage notwendig. Der Telefonanschluss muss während der gesamten Dauer der Durchführung des Notrufvertrages vorhanden und nutzbar sein. Die Kosten für Telefonanschluss, Änderung im Telefonnetz sowie laufende Telefongebühren trägt der AG. Die Verpflichtungen des AG gemäß vorstehenden Sätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Notrufaufschaltung über ein Mobilfunknetz mittels vom AN gestellter Hardware erfolgt.

    (2) Ferner setzt die Leistung Notrufsystem durch den AN die Bereitstellung und Erhaltung eines geeigneten Notrufgerätes durch den AG auf dessen Kosten voraus.

    (3) Der AN ist zur Erbringung der Leistung Notrufsystem erst ab Aufschaltung des Notrufgerätes auf die Service-Zentrale des AN verpflichtet. Der AN wird die Aufschaltung unverzüglich vornehmen und den AG hiervon benachrichtigen, sobald der AG die unter Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen geschaffen hat.

    (4) Der AG ist dafür verantwortlich, dass der AN im Falle eines Notrufes ungehinderten Zugang zu der Anlage hat. Dies kann durch den Einbau eines Schlüsselbehälters des AN in Eingangsnähe und Hinterlegung der erforderlichen Schlüssel – welche vom AG gestellt werden - in diesem Behälter gewährleisten werden. Für das Abhandenkommen von Schlüsseln zum Schlüsselbehälter oder Schlüsseln aus dem Schlüsselbehälter und daraus resultierenden Folgen haftet der AN nur im Rahmen von Teil A. § 2 dieser AGB.

    (5) Dem AG ist bekannt, dass sowohl die Übermittlung von Meldungen an die Servicezentrale wie deren Weitergabe an die Hilfe leistenden Stellen entweder über einen analogen Telefonanschluss oder über ein Mobilfunknetz erfolgen, und der AN für die außerhalb seines Einflussbereichs liegende Übertragungssicherheit innerhalb der jeweiligen Telefonnetze keine Garantie oder Gewähr übernehmen kann.

    (6) Dem AG obliegt der Schutz seines Stromnetzes vor Überspannungsschäden.

    (7) Müssen Verbindungsleitungen aus den Maschinenräumen oder aus anderen Räumen in den Schacht verlegt werden und dabei Brandschutzmassen, Kabelabschottungen sowie Mauer-. Stemm- und Putzarbeiten verrichtet werden, sind diese vom AG zu tragen.

  6. § 2 Eigentum am Notrufgerät oder sonstiger Hardware

    Soweit vom AN an den AG Gegenstände vermietet werden, verbleiben diese auch nach deren Einbau im Gebäude des AG als nicht wesentliche Bestandteile im Eigentum des AN. Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, die vermieteten Gegenstände zurückzunehmen. Wird dem AG seitens des AN fruchtlos eine angemessene Frist zur Herausgabe der Gegenstände gesetzt, ist der AN berechtigt, dem AG die Gegenstände zum Zeitwert in Rechnung zu stellen.

  7. III. Kundenportal

    § 1 Zugang

    (1) Nutzungsberechtigt sind ausschließlich die vom AG benannten Personen (im Folgenden: „Nutzungsberechtigte“) („named user Prinzip“). Der AN stellt dem AG für die Nutzungsberechtigten jeweils eine Zugangsmöglichkeit in der Regel in Form persönlicher Zugangsdaten, bestehend aus Benutzername und Passwort zur Verfügung.

    (2) Das Kundenportal ist optimiert für gängige Browser.

    (3) Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit der Kundenportal-Option ist TK Aufzüge ohne vorherige Ankündigung berechtigt, die jeweils betroffenen Informationen und Daten im Kundenportal nicht weiter zur Verfügung zu stellen.

  8. § 2 Verpflichtungen des AG

    (1) Der AG ist verpflichtet alle für die Nutzung der Leistungen im Kundenportal maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten; über das Kundenportal keine sitten- oder gesetzwidrigen Inhalte zu verbreiten sowie nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend zu verstoßen und keine Rechte Dritter zu verletzen.

    (2) Passwörter sind geheim zu halten, nur zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden und von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht an Dritte weiterzugeben. Des Weiteren sind Passwörter zu ändern, wenn die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von Passwörtern erlangt haben. Erlangt der AG Kenntnis vom Missbrauch der Zugangsdaten oder der Passwörter, so wird er den AN unverzüglich unterrichten.

    (3) Der AG ist insoweit auch verantwortlich für das Verhalten Dritter, deren Nutzung des Kundenportals er ermöglicht hat, sowie für Inhalte, die der AG oder Dritte, deren Nutzung des Kundenportals er ermöglicht hat, über das Kundenportal verbreiten. Der AG haftet durch ein solches Verhalten für bei dem AN entstehende Schäden und stellt den AN von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

  9. § 3 Änderungen von Leistungen, Entgelt und Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    (1) Der AN ist berechtigt, die Inhalte des Kundenportals zu verändern und Inhalte auszutauschen, einzuschränken und zu erweitern, und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich des Kundenportals vorzunehmen. Im Falle einer nicht nur unerheblichen Erweiterung des Leistungsumfangs des Kundenportals ist der AN zudem berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend der Erweiterung angemessen zu erhöhen.

    (2) Änderungen werden schriftlich oder per E-Mail an den von dem AG angegebenen Ansprechpartner im Kundenportal unter den von dem AG angegebenen Kontaktdaten mitgeteilt (im Folgenden: „Mitteilungsschreiben“). Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der AG nicht schriftlich oder per E-Mail innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens widerspricht. Übt der AG sein Widerspruchsrecht aus, hat der AN das Recht eine Teilkündigung hinsichtlich der Option Kundenportal mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Widerspruchs schriftlich zu erklären.

  10. § 4 Rechte am Kundenportal und dessen Inhalt

    (1) Der AG erkennt an, dass es sich bei der Online-Datenbank um ein vom AN hergestelltes Datenbankwerk bzw. um eine Datenbank i. S. v. §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG handelt. Die zugehörigen Computerprogramme unterfallen dem Schutz nach §§ 69a ff. UrhG. Die Rechte an allen sonstigen Elementen des Kundenportals, insbesondere die Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den enthaltenen Inhalten und Dokumenten, stehen ebenfalls dem AN zu.

    (2) Dokumente oder Programme des Kundenportals dürfen durch den AG nicht verändert werden. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation vom AN dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

  11. § 5 Löschen der Berechtigungen im Kundenportal

    Sofern ein Mitarbeiter des AG nicht mehr berechtigt ist, das Kundenportal zu nutzen, teilt der AG dem AN dies unaufgefordert schriftlich oder per E-Mail mit, damit der AN die personenbezogenen Daten des betroffenen Mitarbeiters hinsichtlich der Zugangsrechte zum Kundenportal datenschutzkonform sperren bzw. löschen kann.

  12. IV. MAX

    § 1 Verpflichtungen des AG, Hinweise

    (1) Der AG ist verpflichtet, dem AN Zutritt zur Anlage zu gewähren, damit dieser die Installation der MAX-Box Hardware durchführen kann. Dieses Zutrittsrecht gilt für die gesamte Laufzeit des Bezuges von MAX-Zusatzleistungen fort, damit der AN die ordnungsgemäße Funktionsweise der MAX-Box sicherstellen kann.

    (2) Der AG ist dafür verantwortlich, dass der AN im Falle eines Notrufes ungehinderten Zugang zu der Anlage hat. Dies kann durch den Einbau eines Schlüsselbehälters des AN in Eingangsnähe und Hinterlegung der erforderlichen Schlüssel – welche vom AG gestellt werden - in diesem Behälter erfolgen. Für das Abhandenkommen von Schlüsseln zum Schlüsselbehälter oder Schlüsseln aus dem Schlüsselbehälter und daraus resultierenden Folgen haftet der AN nur im Rahmen von Teil A. § 2 dieser AGB.

  13. § 2 Leistungsumfang

    (1) Im Rahmen der Erbringung von MAX-Zusatzleistungen wird in der Anlage des AG eine MAX-Box installiert, die zusätzliche anonymisierte technische Daten zum Aufzugsverhalten zu Wartungszwecken erfasst und an den AN übermittelt. Die Informationen zum Aufzugsverhalten werden durch den AN aufbereitet und gemäß Leistungsbeschreibung für den AG im Kundenportal (vgl. Ziffer IV) bereitgestellt.

    (2) Sofern MAX-Zusatzleistungen über eine zugehörige App erbracht werden, finden diese Vertragsbedingungen gleichfalls Anwendung.

    (3) Sofern die MAX-Box vom AG käuflich erworben wird, ist Kaufgegenstand nur die MAX-Box-Hardware. Die Rechte am vom AN eingesetzter Software bleiben hiervon unberührt und bestimmen sich allein nach § 5.

  14. § 3 Haftungsausschluss bei Kauf oder Miete der MAX-Box

    (1) Dem AG ist es ohne Zustimmung des AN nicht gestattet, die MAX-Box zu entfernen oder sonstige Eingriffe in die MAX-Box zu nehmen.

    (2) Dem AG obliegt der Schutz seines Stromnetzes vor Überspannungsschäden.

  15. § 4 Software, Daten

    (1) Die Rechte an im Rahmen der Erbringung von MAX-Zusatzleistungen eingesetzter Software verbleiben vollumfänglich beim AN. Dem AG wird ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer des Bezugs von MAX-Zusatzleistungen und inhaltlich gemäß S. 2 dieser Klausel beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang eingeräumt, wie dies für die vertragsgemäße Nutzung der MAX-Zusatzleistungen zwingend erforderlich ist. Darüberhinausgehende Rechte an der Software wie insbesondere dasjenige zur Vervielfältigung und Bearbeitung stehen dem AG dagegen nicht zu.

    (2) Der AG stimmt der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von technischen Aufzugsdaten zu. Über die nach § 2 geschuldete Weitergabe von Informationen hinaus hat der AG keinen Anspruch auf Herausgabe von auf der MAX-Box befindlichen Daten oder weiterverarbeiteten Daten. Nutzungsrechte an diesen Daten stehen ausschließlich dem AN zu. Zwingende gesetzliche Auskunftsansprüche bleiben hiervon unberührt. Die MAX-Box erfasst nur wartungsrelevante, aber keine personenbezogenen Daten des AG, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.

  16. § 5 Eigentum an MAX-Box oder sonstiger Hardware

    (1) Soweit vom AN an den AG Gegenstände vermietet werden, verbleiben diese auch nach deren Installation in der Anlage des AG als nicht wesentliche Bestandteile im Eigentum des AN. Bei Ende des Vertrags über die Erbringung von MAX-Zusatzleistungen ist der AN berechtigt, die vermieteten Gegenstände zurückzunehmen. Wird dem AG seitens des AN fruchtlos eine angemessene Frist zur Herausgabe der Gegenstände gesetzt, ist der AN berechtigt, dem AG die Gegenstände zum Zeitwert in Rechnung zu stellen. Der AN ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die MAX-Box zu entfernen – dies ist dann allein Sache des AG.

    (2) Solange der AG die gemietete MAX-Box nicht selbst entfernt, kann diese vom AN auch nach Ablauf der Vertragsdauer über den Bezug von MAX-Zusatzleistungen verwendet werden, um technische Aufzugsdaten zu erheben, zu speichern und weiterzuverarbeiten, ohne dass hieraus ein Anspruch des AG auf Vergütung oder sonstige Entschädigungen entsteht. Es gilt dann §5 (2). Dieses Recht des AG besteht nicht oder nicht mehr, wenn der AN dieser Regelung schriftlich widerspricht. Die MAX-Box wird dann innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerrufs abgeschaltet.

    (3) Der AG ist berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 dadurch abzuwenden, dass er sich verpflichtet, dem AN die Datennutzung gemäß Absatz 2 weiterhin zu gestatten und zu diesem Zweck auch Zutritt zur Anlage zu gewähren.

    (4) Soweit vom AN an den AG Gegenstände verkauft wurden, gehen diese in das Eigentum des AG über. Auch in diesem Fall ist der AN nach Ablauf der Laufzeit des Bezugs von MAX-Zusatzleistungen berechtigt, die in der MAX-Box integrierte SIM-Karte zu deaktivieren. Der Austausch der SIM-Karten und die Bereitstellung einer vergleichbaren Mobilfunkanbindung im Falle eines Anbieterwechsels fällt nicht in den Verantwortungsbereich des AN. Abs. 2 gilt entsprechend.

    (5) Die Beobachtung, Untersuchung, der Rückbau oder das Testen der MAX-Box durch den AG zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen des AN ist unzulässig.